Mini-Jobs bis € 450,00:
Der Arbeitgeber muss hier eine Pauschalabgabe für die Sozialversicherung leisten. Bisher hatten Arbeitnehmer keine Abgaben gezahlt. Personen, die ab dem 01.01.2013 einen Mini-Job aufnehmen, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Beschäftigte kann sich jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Geringfügig Beschäftigte, die bereits vor dem 01.01.2013 ihre Tätigkeit aufgenommen haben, können von der Rentenversicherungspflicht weiterhin befreit sein, sofern ihr Einkommen einen bestimmten Betrag nicht übersteigt.
HINWEIS: Die Ampelkoalition erwägt noch im Jahr 2022 eine Erhöhung der Grenze für Minijobs auf 520€/Monat.
Kurzfristige Beschäftigungen können versicherungsfrei sein,
nach ihrer Eigenheit oder im Voraus vertraglich auf diese Zeitdauer begrenzt sind und nicht berufsmäßig ausgeübt werden (z.B.: Schüler, Studenten).
Siehe "Scheinselbstständigkeit".
Selbstständige sind von der Sozialversicherungspflicht grundsätzlich befreit. In Einzelfällen kann jedoch eine
gesetzliche Rentenversicherungspflicht
bestehen.
Dies gilt insbesondere für nachfolgende Berufsgruppen (§ 2 SGB VI):
Bei den arbeitnehmerähnlichen Personen tritt Versicherungspflicht ein, wenn sie:
Fremdgeschäftsführer:
Fremdgeschäftsführer (ohne Beteiligung an der GmbH) sind sozialversicherungspflichtig.
Gesellschafter/Geschäftsführer
Ein Gesellschafter/Geschäftsführer kann sozialversicherungspflichtig sein. Entscheidend ist, welchen Einfluss er auf die Geschicke der Gesellschaft – vor allem kraft seines Anteils am Stammkapital – ausüben kann.
Wesentliches Indiz für die Sozialversicherungspflicht ist hierbei:
WICHTIG:
Schuldrechtliche Stimmrechtsbindungsverträge oder eine „faktische Machtposition“ reichen regelmäßig nicht aus, um eine selbstständige Tätigkeit zu bejahen. Die Rechtsprechung stellt im Wesentlichen darauf ab, ob im Konfliktfall (z.B.: familiäre Trennung) aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen ein Weisungsrecht gegenüber dem Geschäftsführer ausgeübt werden könnte.
Als Ausweg (bei einer Minderheitsbeteiligung des Geschäftsführers) bietet sich hier u.U. eine Satzungsänderung an, in welcher die Stimmrechte zu Gunsten des Geschäftsführers verschoben werden und er auf diese Weise (trotz Minderheitsbeteiligung) eine beherrschende Stellung (rechtlich) ausüben kann. Lediglich schuldrechtliche Stimmrechtsbindungsverträge (Poolvertrag usw.) dürften in der Regel nicht reichen. Gleiches gilt für Vereinbarungen im Geschäftsführer-Dienstvertrag.