Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitsleistung grundsätzlich persönlich zu leisten und kann diese nicht übertragen oder nachholen.
Der Inhalt seiner Arbeitspflicht hinsichtlich Art, Umfang, Ort und Zeit ergibt sich nach den gesetzlichen Vorschriften und dem Arbeitsvertrag. Der Umfang bestimmt sich nach den Fähigkeiten und Kräften des Arbeitnehmers und nach seinem persönlichen Leistungsvermögen. Der Ort der Arbeitsleistung ist grundsätzlich der Betrieb des Arbeitgebers. Die Arbeitszeit beträgt regelmäßig acht Stunden am Tag bzw. 48 Stunden in der Woche (6-Tage-Woche), darf jedoch maximal zehn Stunden am Tag bzw. 60 Stunden in der Woche (6-Tage-Woche) betragen.
Verletzt der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht kann dies zu einer Lohnminderung, zum Schadensersatz oder sogar zur Kündigung fuhren!
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Interessen des Arbeitgebers zu wahren und so bspw. dessen Sachen vor Verlust oder Beschädigung zu schützen.
Ebenso ist der Arbeitnehmer zur Verschwiegenheit verpflichtet, er muss also bspw. Geschäftsgeheimnisse schützen, auch wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist.
Darf ich während des Arbeitsverhältnisses für einen Konkurrenten tätig werden?
Der Arbeitnehmer ist ferner verpflichtet, erworbene Kenntnisse aus dem bestehenden oder beendeten Arbeitsverhältnis nicht in der Weise zu verwerten, dass er mit diesen einer wirtschaftlichen Betätigung nachgeht. Er darf seinem Arbeitgeber grundsätzlich während des Bestands des Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenz machen.
Verletzt der Arbeitnehmer einer dieser weiteren Pflichten, kann dies zu einem Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers oder sogar zu einer Kündigung führen!