Minijob

Was ändert sich bei Minijobs?

- Hinweise des Arbeitsrechtlers Dr. Wolf -

Minijobs erfreuen sich zunehmender Beliebtheit: Da der Arbeitnehmer von der Pflicht befreit
ist, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, zur Pflegeversicherung und zur
Arbeitslosenversicherung zu zahlen und auch die Lohnsteuer pauschalisiert ist, bleibt im
Ergebnis „mehr übrig“.
Mit Wirkung zum 1. Oktober 2022 gilt auch für den Minijobber der gesetzliche Mindestlohn
von 12 Euro.
Weiterhin hat der Gesetzgeber die Verdienstgrenze von 450,00 Euro auf 520,00 Euro pro Monat angehoben. Wird diese Verdienstgrenze überschritten, ist dies riskant, da dies die volle Sozialversicherungspflicht auslösen kann. In 2 Monaten pro Jahr darf die Obergrenze jedoch ausnahmsweise überschritten werden, ohne dass die volle Sozialversicherungspflicht ausgelöst wird. Voraussetzung ist freilich, dass es sich um unvorhersehbare Mehrarbeit handelt. Als solcher Fall kann beispielsweise dann vorliegen, wenn der Minijobber einen kranken Kollegen vertritt.

Eine Urlaubsvertretung hingegen erscheint problematisch, da der Urlaub in der Regel längerfristig vorausgeplant ist und der Vertretungsbedarf damit grundsätzlich vorhersehbar ist. Es ist also Vorsicht geboten. Sofern möglich sollte die Verdienstgrenze streng eingehalten werden!