Handelsvertreterrecht

TIPP 1:

Ein Handelsvertreter kann „selbständig“ oder im Rahmen eines „abhängigen Arbeitsverhältnisses“ als angestellter Handelsreisender beschäftigt sein.

Entscheidend ist hierbei nicht (allein) die im Vertrag gewählte Bezeichnung, sondern im Zweifelsfall die praktische Handhabung.

Es empfiehlt sich daher, im Falle einer ordentlichen oder fristlosen Kündigung – bei entsprechenden Anhaltspunkten – prüfen zu lassen, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt.

Es besteht dann ggfs. die Möglichkeit durch Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vorzugehen oder zumindest eine Abfindung zu erstreiten! Beachten Sie die Klagefrist von 3 Wochen, die unbedingt eingehalten werden muss!

TIPP 2:

Grundsätzlich kann ein Handelsvertretervertrag mündlich geschlossen werden. Zur Vermeidung späterer Unstimmigkeiten und aus Beweisgründen empfehlen wir dringend einen schriftlichen Vertrag!

TIPP 3:

Dem Handelsvertreter steht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht selten ein Ausgleichsanspruch – für von ihm vermittelte und fortwirkende Geschäftsbeziehungen – zu.

Beachten Sie, dass der Ausgleichsanspruch innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung geltend gemacht werden muss!

Es handelt sich hier um eine Ausschlussfrist!

 

Abgrenzung selbständiger Handelsvertreter und angestellter Außendienstmitarbeiter

Wann ist ein Handelsvertreter auf selbstständiger Basis tätig?

Handelsvertreter ist, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen (§ 84 Absatz 1 Satz 1 HGB).

Angestellter Außendienstmitarbeiter ist hingegen, wer ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, ohne selbständig zu sein (§ 84 Absatz 2 HGB).

Die Tätigkeiten eines selbständigen Handelsvertreters und eines abhängigen Außendienstmitarbeiters sind im Wesentlichen identisch.

Maßgebliches Abgrenzungskriterium eines Handelsvertreters von einem angestellten Außendienstmitarbeiter ist die Selbständigkeit!

Nach gesetzlicher Definition ist selbständig, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit frei bestimmen kann (§ 84 Absatz 1 Satz 2 HGB).

Die Rechtsprechung  hat darüber hinaus Kriterien zur Abgrenzung einer selbständigen Tätigkeit des Handelsvertreters (HV) von einer abhängigen Tätigkeit des Außendienstmitarbeiters entwickelt.

Entscheidend für die Abgrenzung einer „selbständigen Tätigkeit“ zu einem „abhängigen Arbeitsverhältnis“ ist nicht ein einzelnes Kriterium, sondern die Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalles!

Folgende Kriterien sprechen für eine selbständige Tätigkeit:

  • Freiheit bezüglich des Arbeitsumfangs
    d.h. ohne Tagesplan, Mindestarbeitszeit oder Arbeitspensum
  • Freiheit bezüglich der Arbeitsgestaltung
    d.h. kein fester Arbeitsort
  • Eigenes Kosten- und Unternehmensrisiko des Handelsvertreters
    Art und Weise der Vergütung
  • Auftreten unter eigener Firma
  • Eigene Geschäftsräume - Einrichtung
  • Tätigkeit für mehrere Unternehmen
  • Eigene Mitarbeiter
  • Im Wesentlichen Weisungsunabhängigkeit

Für ein „abhängiges Arbeitsverhältnis“ eines Außendienstmitarbeiters spricht:

  • Vertraglich vereinbarter Tätigkeitsort:
    z.B. Arbeitsplatz in den Geschäftsräumen des Unternehmens
    • unschädlich ist die Zuweisung eines Vertriebsbezirks
  • Feste tägliche Arbeits- oder Bürozeiten
  • Festes Arbeitspensum
  • Urlaubsregelung bzw. Beschränkungen
  • Genehmigungspflicht für Nebentätigkeiten
  • persönlicher Dienstleistung

Zusammenfassend ist festzustellen, dass von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen ist, wenn keine feste Arbeitszeiten, Mindestarbeitszeiten oder feste Tourenpläne vereinbart sind und sich hinsichtlich des Arbeitsortes keine Beschränkungen ergeben.

Auch eine eingeschränkte Weisungsabhängigkeit – zum Beispiel im Hinblick auf vertriebspolitische Fragen – steht der einer selbständigen Tätigkeit grundsätzlich nicht entgegen. Diese darf jedoch nicht dazu führen, dass der Handelsvertreter seine Tätigkeit nicht mehr „im Wesentlichen“ frei gestalten kann.

Betrifft die Weisungsgebundenheit hingegen Zeit und Ort der Tätigkeit, spricht dies für ein „abhängiges Arbeitsverhältnis“. Ebenso die Tätigkeit für nur einen Unternehmer, die Verpflichtung zur persönlichen Dienstleistung, Genehmigungsverpflichtung für Nebentätigkeiten und feste Urlaubszeiten.

Die vertragliche Bezeichnung ist grundsätzlich nicht entscheidend, vielmehr die tatsächliche Handhabung. Diese kann in Grenzfällen im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen sein.

Ist der Mitarbeiter hiernach als Arbeitnehmer einzustufen, genießt er den vollen Schutz arbeitsrechtlicher Gesetzte (z.B. Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Urlaubsanspruch).


Vertragsgestaltung

Was ist bei einer Vertragsgestaltung zu beachten?

Grundsätzlich kann ein Handelsvertretervertrag auch mündlich geschlossen werden. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden ist ein schriftlicher Vertrag dringend anzuraten. Bei der Vertragsgestaltung sollten im Wesentlichen die folgenden Punkte Berücksichtigung finden:

  • Rechtsstellung des Handelsvertreters
  • Aufgaben des Handelsvertreters
  • Pflichten des Handelsvertreters
  • Pflichten des Unternehmers
  • Provision des Handelsvertreters
  • Entstehung des Provisionsanspruches
  • Höhe der Provision
  • Abrechnung und Fälligkeit der Provision
  • Aufwendungen
  • Tätigkeitsunterbrechungen
  • Beendigung des Vertragsverhältnisses
  • Nebentätigkeiten / Wettbewerb des Handelsvertreters
  • Verjährung
  • Gerichtsstand

Vergütungs- und Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

Welche Vergütungsansprüche hat ein Handelsvertreter?

Welchen Ausgleichsanspruch hat ein Handelsvertreter bei Beendigung des Vertrags?

a)    Provisionsanspruch

Der Handelsvertreter erhält als Vergütung eine Provision, deren Höhe sich nach der vertraglichen Vereinbarung richtet. Ist die Höhe der Provision nicht vereinbart, ist der übliche Satz als vereinbart anzusehen (§ 87 b HGB).

Ein Anspruch auf Provision entsteht für – alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte – die auf die Tätigkeit des Provisionsberechtigten zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat (§ 87 Absatz 1 HGB).

Unabhängig von seiner Mitwirkung erhält der Bezirksvertreter für alle in seinem Bezirk abgeschlossenen Geschäfte eine Provision (§ 87 Absatz 2 Satz 1 HGB), sofern diese nicht dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht (§ 87 Absatz 2 Satz 2 HGB).

Der Handelsvertreter hat grundsätzlich Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat (§ 87a Absatz 1 Satz 1 HGB).

Eine abweichende Vereinbarung – nämlich dahingehend, dass der Provisionsanspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig sein soll – kann getroffen werden, jedoch hat der Handelsvertreter mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss, der spätestens am letzten Tag des folgenden Monats fällig ist (§ 87a Absatz 1 Satz 2 HGB).

Unabhängig von einer abweichenden Vereinbarung hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat (§ 87a Absatz 1 Satz 3 HGB).

b)    Überhangprovision

Erfolgt der Geschäftsabschluss erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter einen Anspruch auf Überhangprovision, wenn

  • er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, dass der Abschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist (§ 87 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGB)
    oder
  • vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum Abschluss eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist (§ 87 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB).

Der Anspruch auf Provision nach Satz 1 steht dem nachfolgenden Handelsvertreter anteilig zu, wenn wegen besonderer Umstände eine Teilung der Provision der Billigkeit entspricht (§ 87 Abs. 3 Satz 2 HGB).

Die Abrechnung über die Provision hat grundsätzlich monatlich zu erfolgen. Durch entsprechende Vereinbarung kann der Abrechnungszeitraum auf drei Monate ausgedehnt werden.

c)    Ausgleichsanspruch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses

Darüber hinaus kann der Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unter Umständen einen Ausgleichsanspruch für von ihm vermittelte Geschäfte und fortwirkende Geschäftsbeziehungen beanspruchen, wenn dem Unternehmer auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile zufließen und die Zahlung des Ausgleichs der Billigkeit entspricht (§ 89b HGB).

Ein Ausgleichsanspruch besteht grundsätzlich nicht, wenn der Handelsvertreter kündigt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn diesem aufgrund seines Alters oder infolge Krankheit nicht zugemutet werden kann, die Tätigkeit fortzusetzen. Kündigt der Unternehmer – ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes – steht dem Handelsvertreter grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch zu.

WICHTIG:

Der Ausgleichsanspruch muss innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden (§ 89 Absatz 4 Satz 2 HGB). Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist!

Gerne sind wir Ihnen bei einer individuellen – auf Ihre persönlichen Bedürfnisse zugeschnittenen – Vertragsgestaltung oder bei der Durchsetzung von Ausgleichs- und Provisionsansprüchen behilflich.