Diskriminierung

Wann liegt eine Diskriminierung vor?

Welche Rechte habe ich bei Diskriminierung?

TIPP:

Bei rechtswidriger Benachteiligung können Schadensersatzansprüche bestehen. Diese müssen innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden.

 

Zu unterscheiden sind zwei verschiedene Arten der Diskriminierung:

  1. Bei der unmittelbaren Benachteiligung wird eine Person gegenüber einer anderen Person, die in einer vergleichbaren Situation ist, wegen ihrer Rasse oder ihrer ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Identität weniger günstig behandelt.
  2. Bei der mittelbaren Benachteiligung findet eine weniger günstige Behandlung durch scheinbar neutrale Vorschriften, Maßnahmen, Kriterien oder Verfahren statt, die sich jedoch faktisch diskriminierend auswirken. Dies ist bspw. bei unterschiedlicher Behandlung von Voll- und Teilzeitkräften der Fall, da Teilzeitstellen häufiger von Frauen besetzt sind und damit eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts stattfindet.

Eine Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung kann gemäß § 8 AGG bspw. darin liegen, dass legitime Ziele verfolgt werden. Dann liegt ein sachlicher Grund vor.

Zu Gunsten des Arbeitnehmers kann eine Vermutung für eine Diskriminierung bestehen (z.B. Stellenausschreibung nur für männliche Personen). In diesem Fall verbessern sich die Prozessaussichten deutlich.