TIPP:
Der Ersatz von Auslagen ist grundsätzlich nur bei Einzelnachweis und nicht bei pauschalem Aufwendungsersatz steuerfrei. Bitte beachten Sie, dass durch den Arbeitgeber pauschal gewährter Auslagenersatz Arbeitslohn darstellt und daher zu versteuern ist. Auslagen des Arbeitnehmers müssen deshalb grundsätzlich im Einzelnen nachgewiesen werden, wenn die Ersatzleistung steuerfrei erfolgen soll.
Wann kann ich von meinem Arbeitgeber Ersatz meiner Auslagen fordern?
Zusätzlich zum Arbeitseinkommen, sind dem Arbeitnehmer Auslagen – d.h. Ausgaben des Arbeitnehmers, welcher dieser im Interesse seines Arbeitgebers gemacht hat – gemäß §§ 670 ff. BGB zu ersetzen.
Voraussetzung für einen entsprechenden Aufwendungsersatz ist, dass diese
In Betracht kommt ein entsprechender Aufwendungsersatzanspruch z.B. für
Nicht erstattungsfähig sind hingegen „persönliche Aufwendungen des Arbeitnehmers“ wie zum Beispiel:
In welchen Fällen können Auslagen vom Arbeitgeber steuerfrei gezahlt werden?
Vom arbeitsrechtlichen Auslagenersatzanspruch des Arbeitnehmers, ist die Frage zu unterscheiden, in welchen Fällen und in welcher Höhe Auslagen vom Arbeitgeber steuerfrei gewährt werden können.
Gemäß § 3 Nr. 50 Einkommensteuergesetz (EStG) sind steuerfrei „die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz);“
Steuerfrei sind also grundsätzlich solche Kosten, die der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Verpflichtung gemäß §§ 670ff. BGB – und nicht aufgrund tarifvertraglicher Regelungen, betrieblicher Übung oder abweichender vertraglicher Vereinbarung – zu tragen hat.
Wichtig: Die Ansprüche auf Auslagenersatz verjähren – wie Lohnansprüche des Arbeitnehmers – innerhalb von 3 Jahren!
Wir beraten Sie gerne individuell im Hinblick auf mögliche Verpflichtungen zum Auslagenersatz sowie hinsichtlich der steuerrechtlichen Relevanz von Auslagenersatzleistungen.